Bonn: Zentralvermarktung: DFL muss bei Verbraucherbeteiligung nachbessern
Bonn – Das Bundeskartellamt hat der Deutschen Fußball Liga (DFL) mitgeteilt, dass das vorgeschlagene Vermarktungsmodell der TV-Übertragungsrechte für die Fußball-Bundesliga in der derzeit vorliegenden Ausgestaltung den kartellrechtlichen Anforde-rungen einer angemessenen Verbraucherbeteiligung nicht genügt.
Die gebündelte Vermarktung der Übertragungsrechte („Zentralvermarktung“) stellt eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar, die nach deutschem und euro-päischem Kartellrecht unter das Kartellverbot fällt. Sie ist nur unter der Vorausset-zung zulässig, dass die angemessene Beteiligung des Verbrauchers an den durch die Zentralvermarktung entstehenden Vorteilen gewährleistet ist.
Das Bundeskartellamt sieht die angemessene Verbraucherbeteiligung gewährleistet, wenn den Endkunden eine Wahlmöglichkeit zwischen der gebündelten Pay–TV live-Berichterstattung und einer zeitnahen Free-TV Highlight-Berichterstattung erhalten bleibt. Auf diese Weise profitieren die Verbraucher im Free-TV und im Pay-TV.
Nach der vom Bundeskartellamt geteilten Einschätzung der Marktbeteiligten liegt ein wesentlicher Vorteil der Zentralvermarktung in der Ermöglichung einer gebündelten Highlight-Berichterstattung. Diese bereichert zum einen die Produktvielfalt, indem sie dem Fernsehzuschauer die Möglichkeit eröffnet, sich in einem überschaubaren Zeit-rahmen einen Überblick über den Spieltag zu verschaffen. Vor allem aber begrenzt die Verfügbarkeit einer zeitnahen Free-TV Highlight-Berichterstattung den Preisset-zungsspielraum des Erwerbers der gebündelten Pay-TV live – Übertragungsrechte. Durch die Eröffnung einer für den Endverbraucher hinreichend attraktiven Aus-weichmöglichkeit im Free-TV erscheint sichergestellt, dass die mit der exklusiven Bündelung der live – Übertragungsrechte verbundene überragende Marktstellung nicht durch eine Überhöhung der Pay-TV Abo-Preise ausgenutzt werden kann.
Eine derartige Wahlmöglichkeit sieht das Bundeskartellamt gewährleistet, wenn die Highlight-Berichterstattung einen wesentlichen Teil des Spieltags umfasst, zeitnah und zu einem weiten Bevölkerungskreisen zugänglichen Sendetermin erfolgt. Dies setzt voraus, dass das Kernstück des Spieltags, d.h. die Samstagsspiele, in einer Free TV – Zusammenfassung an einem Sendeplatz vor 20 Uhr übertragen werden können. Hierfür kommen sowohl öffentlich-rechtliche Sendeanstalten wie auch priva-te Fernsehsender in Frage.
Demgegenüber hätten die von der DFL vorgeschlagenen Ausschreibungsmodalitä-ten aller Voraussicht nach dazu geführt, dass eine Free-TV Highlight-Berichterstattung am Samstag vor 22 Uhr ausgeschlossen worden wäre. Die für die-sen Fall in Aussicht gestellte Free-TV live-Übertragung eines einzelnen Spiels an jedem zweiten Sonntag ist zur angemessenen Beteiligung der Verbraucher an den Vorteilen der Zentralvermarktung nicht geeignet. Vor allem aber wäre die live-Übertragung einzelner Spiele am Sonntag nicht geeignet, Preiserhöhungsspielräume für das Pay-TV zu begrenzen.
Mit freundlichen Grüßen
Annemarie Olbertz
Bundeskartellamt
Pressestelle
Tel.: 0228 – 94 99 214
17.07.2008 | 17:04 | Autor: Bundeskartellamt | Empfehlungen: 5 | 5 mal gelesen


















Kommentare
[...] Kartellamt nicht hervorgetan und doch könnte sich hinter dem etwas sperrigen Verwaltungsbegriff “angemessene Verbraucherbeteiligung” die große Rettung für das “Kulturgut Fußball” im deutschen Fernsehen [...]
pingback ” fussball-lebt: Kartellamt we love you » ring2* am 21. Juli 2008 @ 14:36
[...] Kartellamt nicht hervorgetan und doch könnte sich hinter dem etwas sperrigen Verwaltungsbegriff “angemessene Verbraucherbeteiligung” die große Rettung für das “Kulturgut Fußball” im deutschen Fernsehen [...]
pingback unerwartete Schützenhilfe… « Moppelkotze::Blog am 21. Juli 2008 @ 22:04
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