Bonn: Frühzeitig arbeitslos melden und Antrag für Arbeitslosengeld abgeben

 

Finanzielle Einbußen drohen    
   
Bonn – Seit 1. Juli 2003 ist es Gesetz, aber viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen es nicht, haben es vergessen oder sie beachten nicht die gesetzlichen Bestimmungen des § 37b Sozialgesetzbuch (SGB) III: Spätestens drei Monate vor Ende der Beschäftigung (bei kürzeren Kündigungsfristen innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung) müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, bei ihrer Agentur für Arbeit persönlich arbeitsuchend melden. Zur Fristwahrung ist seit dem 01.05.2007 auch die telefonische Meldung zugelassen. Voraussetzung für deren Wirksamkeit ist jedoch, dass die persönliche Arbeitsuchend-Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.  Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, droht eine Woche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Immer wieder stellt die Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg fest, dass sich Arbeitnehmer verspätet melden. Und das wird für den Einzelnen unter Umständen teuer. Abhängig von der Höhe der Lohnersatzleistung drohen finanzielle Einbußen von bis zu 500 EUR beim Arbeitslosengeld.

Grund für die Einführung des § 37b SGB III war die Erfahrung, dass weitaus die meisten zukünftig Arbeitslosen sich erst mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit (oder noch später) bei der Agentur für Arbeit meldeten. Dabei hätte die Zeit der Kündigungsfrist sehr sinnvoll genutzt werden können, beispielsweise um die Bewerberdaten zu erheben, das Profil des Arbeitslosen zu erstellen und durch eine schnelle Vermittlung eventuell den Eintritt der Arbeitslosigkeit  überhaupt zu vermeiden.

Damit das Arbeitslosengeld pünktlich zur Auszahlung kommen kann, werden die Antragsunterlagen bis zu drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit durch die Agenturen ausgehändigt und sollten dort persönlich, nach Termin wieder abgegeben werden. Arbeitslose, die Verzögerungen bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes befürchten, weil die Ausstellung der Arbeitsbescheinigung durch den früheren Arbeitgeber nicht zeitnah erfolgt, sollten umgehend bei ihrer Agentur für Arbeit vorsprechen.  Eine Bearbeitung des Arbeitslosengeldantrages ist in vielen Fällen auch dann möglich, wenn sogenannte Ersatzdokumente vorgelegt werden. Arbeitsverträge, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, das Kündigungsschreiben oder Nachweise über versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, die von den Krankenkassen erstellt werden, ermöglichen häufig die Aufnahme einer vorläufigen Arbeitslosengeldzahlung. Die endgültige Festsetzung der Höhe und der Dauer des Arbeitslosengeldes erfolgt dann, wenn die Arbeitsbescheinigung bei der Agentur für Arbeit eingeht.

Mit freundlichem Gruß
Paul Moser
Pressesprecher
Tel.: 0228/ 924 – 1444
Fax: 0228/ 924 – 2437
Mobil: 0170/4578350
E-Mail: mailto:Paul.Moser@arbeitsagentur.de oder mailto:Bonn.Presse@arbeitsagentur.de

Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg
Villemombler Straße 101
53104 Bonn

pixelstats trackingpixel
 

18.07.2008 | 09:06 | Autor: bonner-presseblog.de | Empfehlungen: 15 | 15 mal gelesen

Kommentare

Noch nicht kommentiert.

Einen Kommentar schreiben