Bonn: 21.-01-09 – Weitere Informationen zur Umweltprämie/Verschrottungsprämie

 

(Bonner Wirtschaftsblog) – Bonn – Stellungnahme des BVfK zur Begriffsdefinition ‘Jahreswagen’

Die o.a. Pressemitteilung definiert unter anderem:

"6. Jahreswagen ist ein Pkw, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war."

Der BVfK verweist in diesem Zusammenhang auf die maßgeblichen Definitionen des Begriffs "Jahreswagen":

1. Die juristische, kaufrechtliche Definition: "… Unter einem "Jahreswagen" versteht die Verkehrsauffassung nach einer älteren Definition ein "Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand, das von einem Werksangehörigen tatsächlich ein volles Jahr gefahren worden ist… Die Beschränkung des Begriffs "Jahreswagen" auf Werksangehörige als Erstbesitzer ist nicht mehr zeitgemäß. "Jahreswagen" können auch andere Erstbesitzer haben, so z.B. Autovermieter, Leasinggesellschaften, Autohäuser, aber auch andere Erstbesitzer. Es bleibt aber dabei, max. 12 Monate nach Erstzulassung und davor ein Neuwagen…" (Auszug aus Reinking/Eggert, Der Autokauf: 10. Auflage, Rnd.-Nr. 1432)

2. Die in der Verbraucherwahrnehmung vorhandene Definition: "…Ein Jahreswagen ist ein Fahrzeug, normalerweise ein PKW, dessen Alter seit der Erstzulassung weniger als 12 Monate beträgt. Viele Angebote von Jahreswagen kommen von Werksangehörigen, die sich früher so einen Neuwagen für ein Jahr beschafft haben. Bei fast allen Herstellern haben die Mitarbeiter die Möglichkeit, alle 12 Monate einen Wagen aus der aktuellen Produktserie zu erwerben und das mit erheblichen Rabatten. Die so erworbenen Fahrzeuge sind meist in einem hervorragenden Zustand, preislich interessant und mit Garantie. Jahreswagen werden nicht nur von Mitarbeitern, sondern auch von Vorruheständlern und Rentnern zu Sonderkonditionen gekauft und nach 9 bis 12 Monaten wieder verkauft. Es kann sich auch um ehemalige Geschäftsfahrzeuge, die von den Mitarbeitern erworben wurden, handeln. Für Verkäufer und für Käufer sind Jahreswagen eine interessante Möglichkeit, den Wertverlust des Autos in Grenzen zu halten. So besteht die Möglichkeit einen nahezu neuwertigen Wagen zu erwerben, ohne den vollen Kaufpreis zu bezahlen…" (Aus Wikipedia)

3. Internet Suchmaschinen: Ebenso repräsentativ wie unmissverständlich dürfte eine Suche bei google oder yahoo sein. Unter Jahreswagen werden in der Regel einjährige Fahrzeuge verstanden, welche vielfach von Werksangehörigen kommen. Fahrzeuge sonstiger Herkunft haben ebenfalls Anteil an den im Angebot befindlichen Jahreswagen, wie auch Fahrzeuge, welche auf die Hersteller zugelassen waren. Diese haben jedoch einen geringeren Anteil.

Nach Auffassung des BVfK ist die vorhandene Definition des Bundeswirtschaftsministeriums zu korrigieren. Sie verändert in unvorhergesehen Weise die seit dem 15.01.2009 gültige Regelung, bzw. verändert diese an entscheidender Stelle zum Nachteil sämtlicher betroffener Gruppen:

- Kfz-Händler, besonders, diejenigen, welche ganz oder teilweise mit Jahreswagen handeln. Fahrzeuge dieser Händler werden durchweg einen massiven Wertverlust erleiden, Existenz gefährdende Folgen sind zu befürchten. Eine vorausgehende Zulassung auf diese Händler findet in der Regel nicht statt.

- Werksangehörige: Für sämtliche Werksangehörigen welche sich noch im Besitz eines Jahreswagens befinden, droht gleicher Schaden. Betroffen dürften allein bei Mercedes 100.000 Mitarbeiter sein.

- Kfz-Hersteller: Entsprechende Auswirkungen sind auch auf die von der Förderung wohl am ehesten ins Auge gefassten Autohersteller zu befürchten. Der Absatz von Fahrzeugen an Werksangehörige beträgt bis zu 20% und dürfte im Falle des Beibehaltens der Definition für die Dauer der Förderung wohl zum Erliegen kommen.

Es ist auch zu bedenken, dass mit gestrigem Bekannt- und Gültigwerden der Förderung bereits eine Vielzahl von Kaufabschlüssen im Vertrauen und auf Grundlage der allgemein bekannten Definitionen des Begriffs "Jahreswagen" getätigt wurden.

Der BVfK schlägt daher vor, die Definition "Jahreswagen" im Zusammenhang mit der Konjunkturförderung lediglich auf das Alter und die Schadstoffklasse zu beschränken. Bezüglich des Alters versteht der BVfK die BMWi-Veröffentlichung dahingehend, dass auf die Haltedauer und nicht auf das wirkliche Alter des Fahrzeuges Bezug genommen wird.

Dies ist auch wichtig, da sich leicht feststellen lässt, dass nahezu sämtliche im Angebot befindlichen Jahreswagen zwangsläufig geringfügig älter als ein Jahr sind.

Weitere Informationen:

Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.
www.bvfk.de
Hauptgeschäftsstelle Bundeskanzlerplatz 
Reuterstr.241
D-53113 Bonn
Tel.: 0228 85 40 90
Fax: 0228 85 40 929
Mail: pressestelle@bvfk.de

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21.01.2009 | 15:04 | Autor: bonner-presseblog.de | Empfehlungen: 140 | 143 mal gelesen

Kommentare

Importeure werben verstärkt mit Umweltprämie/Verschrottungsprämie http://www.autohaus.de

Bonner Wirtschaftsblog am 21. Januar 2009 @ 19:05  

 

Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben folgende Frage zu der Verschrottungsprämie: Unser Auto efüllt alle forderlichen Kriterien um die Verschrottungsprämie zu bekommen und auch einen Neuwafen haben wir uns bereits ausgesucht. Nun ergibt sich aber das Problem, dass ich den Wagen zwar 2006 gekauft habe (Kaufvertrag vorhanden), der Wagen aber bis Oktober auf meinen Vater zugelassen war, um das Auto möglichst günstig zu versichern. Nun ist unser altes Auto erst seit Oktober 2008 auf mich zugelassen, aber der Kaufvertrag lief auf meinen Namen. Ist es trotzdem möglich die Verschrottungsprämie zu bekommen, da sich nachweisen lässt, dass der Wagen in meinem Besitz war? Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich sehr freuen! Mit freundlichen Grüßen Lena Richter

Lena Richter am 22. Januar 2009 @ 15:17  

 

Hallo, ihre Email Adresse habe ich in Verbindung mit der Umweltprämie im Internet gefunden. Da die Hotline den ganzen Tag besetzt ist, schreibe ich voller Hoffnung an diese Email Adresse. Meine Frage: Kann ich mir auch ein Auto von privat kaufen, welches 6 Monate alt ist und die Umweltprämie für mein altes Auto beantragen!? Welche Nachweise sind für die Beantragung notwendig?? Wo bekomme ich einen Antrag oder muss ich die Nachweise einfach einschicken?? Mit freundlichen Grüßen Andreas Hartung

Andreas Hartung am 22. Januar 2009 @ 15:19  

 

Sehr geehrte Damen und Herren, ich besitze einen 15 Jahre alten Lieferwagen( lkw mit max 1000kg Zuladung ) ( FIAT Ducato ), den ich zu einem Wohnmobil umbauen wollte und der in den letzten 3 Jahren auf mich privat zugelassen war und noch ist. Kann ich dafür auch die Umweltprämie beantragen, wenn ich mir einen neuen PKW kaufen will. Freundliche Grüße R. Cronauer

R. Cronauer am 22. Januar 2009 @ 15:20  

 

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine besondere Anfrage bezüglich der Verschrottungsprämie. Mein Auto erfüllt die Kriterien einwandfrei. Die Situation ist aber die, dass ich bis Mitte des Jahres 08 noch inBelgien gelebt habe und meine Schwiegereltern im Feb. 08 gebeten habe mein Auto, welches ich im Feb.08 gekauft habe, auf ihren Namen zuzulassen, da ich den Aufwand ein Auto nach Belgien einzuführen und dann 3 Monate später wieder auszuführen scheute. Nachdem ich dann in Deutschland das Haus bezogen habe und alle Formalitäten geklärt waren, habe ich das Auto dann auch selbstverständlich auf mich umgemeldet. Hätte ich es mal nicht getan. Denn jetzt möchte ich mir ein neues Auto kaufen und kann die Verschrottungsprämie doch tatsächlich erst im September 09 in Anspruch nehmen (wenn diese dann noch gülig ist) und der Kaufbeleg auf meinen Namen ist nichts wert? Das wäre in der Tat sehr sehr schade, da ich dann ggf. von einem Neukauf absehen würde. Die 2500 EUR sind schon sehr interessant und ich hätte jetzt die Möglicheit des Kaufs. Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine positive Antwort. Vielen Dank. Mit freundlichem Gruß Jördis Beatrix Schulz

Jördis Beatrix Schulz am 22. Januar 2009 @ 15:21  

 

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