Das Arbeitsverhältnis endet?
(Bonner Presseblog) Frühzeitig sich bei der Agentur für Arbeit melden! Alexander Koppetsch, von Beruf Elektroniker Fachrichtung Energie- und Gebäude-technik, wurde in der Probezeit aufgrund der schlechten Auftragslage gekündigt. Gut fünf Monate hatte er da in seinem Betrieb gearbeitet. Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, egal ob durch Kündigung oder weil es befristet ist, muss frühzeitig und rasch der Kontakt zur Agentur für Arbeit aufgenommen werden, darauf weist die Agentur für Arbeit Bonn/Rhein-Sieg hin. Das Ziel ist nämlich, alles zu tun, damit möglichst keine Arbeitslosigkeit eintritt. Zu diesem Zweck hat der Gesetzge-ber sehr präzise Meldepflichten eingeführt. Werden diese nicht beachtet, drohen Geld-einbußen für den Fall, dass am Ende die Arbeitslosigkeit doch nicht vermieden werden kann.
Endet ein Arbeitsverhältnis – wegen einer Kündigung oder weil ein befristeter Vertrag ausläuft – ist der Beschäftigte verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendi-gung der Tätigkeit telefonisch, online oder persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeit-suchend zu melden. Wenn zwischen der Kenntnis des Beschäftigungsendes und dem tatsächlichen Ende weniger als drei Monate liegen, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen erfolgen, nachdem der Arbeitnehmer das Beendigungsdatum erfahren hat. „Ich habe mich sofort arbeitsuchend gemeldet und wurde dann direkt von der Ein-gangszone zum Arbeitgeberservice weitergeleitet“, erinnert sich der 27-jährige Kopp-etsch. Dort erhielt er nicht nur Vermittlungsvorschläge, sondern ein Vorstellungsge-spräch. „Die Mitarbeiterin rief sofort bei einer Firma an, die für mich in Frage kam und im Anschluss habe ich mich dort vorgestellt“, erzählt er.
Der Beschäftigte kann sich unter der Telefonnummer 01801 – 555 111* arbeitsuchend melden, persönlich in der Villemombler Str. 101 oder online auf www.arbeitsagentur.de. Nach der Arbeitsuchendmeldung erhält der Arbeitnehmer einen Termin zur Arbeits-vermittlung, in dem die weitere berufliche Zukunft besprochen wird und eine intensive Beratung erfolgt. Diese Regelungen gelten auch dann, wenn der bisherige Arbeitgeber in Aussicht stellt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag möglicherweise doch noch verlängert werden könn-te. Erfahrungsgemäß erfüllen sich solche Zusicherungen in vielen Fällen nicht. Wenn die Meldung bei der Agentur für Arbeit nicht termingerecht erfolgt ist, tritt auch in die-sen Fällen zwingend die gesetzliche Sperrzeit ein. Auch eine bei Gericht eingereichte Kündigungsschutzklage hebt die Meldepflichten nicht auf.
Beweggrund für die gesetzlichen Regelungen ist es, dass es im allgemeinen Interesse wie auch im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen selber ist, frühzeitig alle He-bel in Bewegung zu setzen, eine unmittelbare Anschlussbeschäftigung zu finden. Im Amtsjargon heißt das Job-to-Job-Vermittlung. So wird nach Möglichkeit die Inan-spruchnahme der öffentlichen beitragsfinanzierten Arbeitslosenversicherung in Gren-zen gehalten. Für die Betroffenen ist festzuhalten, dass eine Bewerbung aus dem Job heraus häufig aussichtsreicher ist als aus der Arbeitslosigkeit. Und wenn denn doch die Arbeitslosigkeit nicht zu vermeiden ist, so hat die Auswahl geeigneter Unterstützungs-maßnahmen durch die Agentur für Arbeit bereits begonnen und muss nicht erst mit Beginn der Arbeitslosigkeit aufgenommen werden. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Verkürzung von Arbeitslosigkeit, an der alle ebenso ein Interesse haben. Der Elektroniker hatte Glück: „Dieses erste Gespräch war gleich ein Volltreffer! Das ist nun mein neuer Arbeitgeber“, freut sich der junge Mann. Nach einigen Wochen im Be-trieb ist er sehr zufrieden. An die sechsmonatige Probezeit schließt sich nahtlos ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis an. „Die Arbeit gefällt mir sehr gut. Es ist genau das, was ich mir vorgestellt hatte.“
* Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min.
17.08.2012 | 14:52 | Autor: bonner-presseblog.de |

















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